Java Script ist deaktiviert!

Damit die Seite mit vollem Funktionsumfang korrekt dargestellt werden kann, muss Java Script aktiviert sein.

Projekte im Land Brandenburg

 

Richtlinie der Stiftung für das sorbische Volk zum Förderprogramm
"Sorbische Sprache und Kultur im Strukturwandel"
für Projekte im Land Brandenburg

Dokument als PDF öffnen

 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Stiftung für das sorbische Volk gewährt auf der Grundlage des Investitionsgesetzes Kohleregionen (§ 17 Nr. 31 InvKG), der Sächsischen Haushaltsordnung insbesondere der §§ 23 und 44 in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im Strukturwandel.

1.2 Die Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dient vorrangig der Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg gem. § 2 Nr. 1a InvKG durch Förderung von Maßnahmen zur Bewahrung und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditionen des sorbischen Volkes als nationale Minderheit (§ 17 Nr. 31 InvKG).

1.3 Das Förderprogramm ist auf den Durchführungszeitraum von 2022 bis 2038 begrenzt.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die dem Zuwendungszweck gem. Nr. 1.2 dienen.

2.2 Im Lausitzer Revier des Landes Brandenburg gem. § 2 Nr. 1a InvKG werden im Durchführungszeitraum grundsätzlich von 2022 bis 2031 folgende Projekte gefördert:

2.2.1 Sorbisches Institut e. V.

Verstärkung des Sorbischen Institutes um eine Abteilung für Regionalentwicklung und Minderheitenschutz

2.2.2 Sorbisches Institut e. V.

Digitales Portal zu sorbischen und Lausitzer Sprach- und Kulturlandschaften (wiss. Dokumentation und Grundlage für Inwertsetzung)

2.2.3 Domowina Niederlausitz Projekt gGmbH

Inwertsetzung des immateriellen Kulturerbes im deutsch-slawischen Kontext

2.2.4 Domowina Niederlausitz Projekt gGmbH

Pilotvorhaben Masterplan zur Revitalisierung der niedersorbischen Sprache inkl. Aufbau von innovativen Sprachvermittlungsformen zum Ausbau der regionalen Mehrsprachigkeit

2.2.5 Sorbischer Kulturtourismus e. V.

Modellvorhaben zum Ausbau des Sorbischen Kulturtourismus

2.2.6 Stiftung für das sorbische Volk

Ausbau des Sorbisch-deutschen Filmnetzwerkes "Łužycafilm"

2.3 Projekte gem. Nr. 2.2 werden nur gefördert, wenn sie im Lausitzer Revier des Landes Brandenburg gem. § 2 Nr. 1a InvKG durchgeführt werden bzw. wirken.

2.4 Die geförderten Projekte sollen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen (SDG) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen und so einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung sozial und ökologisch nachhaltiger Projekte in den Bereichen Sprache und Kultur leisten.

2.5 Die Förderung kann für das Jahr 2022 für einen Durchführungszeitraum im Jahr 2022 (bis 31. Dezember 2022) beantragt werden. Folgeanträge für eine Weiterführung der Förderung können in der Folgezeit für insgesamt bis zu 9 Jahren gestellt werden, sofern entsprechende Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushalt zur Verfügung stehen und Ziffer 2.6 beachtet wird. Folgeanträge sind neu zu bewilligen.

2.6 Der Projektdurchführungszeitraum soll grundsätzlich am 31. Dezember 2031 enden.

2.7 Die Zusätzlichkeit der geförderten Projekte muss gegeben sein. Gefördert werden können nur Maßnahmen, die bisher noch keine Förderung erhalten oder in einem anderen Förderprogramm etatisiert wurden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger für Projekte gem. 2.2 können natürliche und juristische Personen sein, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Lausitzer Revier des Landes Brandenburg gem. § 2 Nr. 1a InvKG haben bzw. deren Projekte im Lausitzer Revier des Landes Brandenburg durchgeführt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antrag­stellung noch nicht begonnen wurde.

4.2 Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.

4.3 Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens fünf Prozent der Gesamtausgaben aus eigenen oder sonstigen Mitteln zu finanzieren. Eigenmittel sind alle kassenwirksamen Einnahmen, die keine Zuwendungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind. Die Stiftung kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils im angemessenen Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige, unentgeltliche Leistungen in entsprechender Höhe erbringt.

4.4 Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und werden, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich erklärt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung dient der Teilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt, regelmäßig als Festbetrag. Es können grundsätzlich bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung bis zu 100 Prozent möglich.

5.2 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt notwendigen Honorarausgaben, Personalausgaben, Sachausgaben und Investitionsausgaben. Die Bewilligungsbehörde bestimmt Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bis zu 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 3.000,00 Euro pro Jahr können als Verwaltungskostenpauschale anerkannt werden.

5.3 Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.

5.4 Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung des Vorhabens die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter im Sinne des Vorhabens verwendet werden sollen.

6. Verfahren

6.1 Anträge zur Projektförderung sind unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars und mit allen notwendigen Unterlagen (siehe Nr. 6.2) an die Stiftung für das sorbische Volk einzureichen.

Der nach Einnahmen und Ausgaben gegliederte, vollständige und ausgeglichene Kosten- und Finanzierungsplan ist Bestandteil des Antrages und bildet die Grundlage der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge für Projekte müssen bis zum 30. September des Vorjahres vorliegen.

Die Antragsformulare können bei der Stiftung für das sorbische Volk, Postplatz 2, 02625 Bautzen (Telefon 03591 550 300, E-Mail: stiftung-bautzen@sorben.com angefordert oder über die Internetseite stiftung.sorben.com/deutsch/strukturwandel/download/ abgerufen werden.

6.2 Dem Antrag ist als Anlage sowohl eine Projektbeschreibung mit Angaben zur Konzeption des Vorhabens sowie die Erläuterung zur besonderen Strukturwirksamkeit der Maßnahme beizufügen.

Des Weiteren hat der Antrag über folgende Punkte Aufschluss zu geben:

  • Projektaufbau und -ablauf
  • Zeitplan der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
  • beabsichtigtes Ziel / erhoffte Wirkung des Vorhabens
  • Beitrag des Projekts zur Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Sprache, Kultur und / oder Traditionen
  • Beitrag des Projekts zum wirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg gemäß § 2 Nr. 1a InvKG
  • Projektpartner einschl. Abstimmungsstand
  • Angaben zu abgeschlossenen Vorgänger- oder beantragten oder laufenden Komplementärprojekten
  • Wirksamkeit (Zahl der betroffenen Gemeinden regional; erreichte Bevölkerung regional, erreichte Regionen / Bevölkerung überregional)
  • Teilnehmer / Zielgruppen (Altersstruktur; Geschlecht; sonstige relevante Merkmale)
  • Beitrag zu den einzelnen Nachhaltigkeitszielen gem. Dt. Nachhaltigkeitsstrategie
  • Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter.

6.3 Bewilligungsbehörde ist die Stiftung für das sorbische Volk.

6.4 Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Mittel hat so zu erfolgen, wie es die im Zuwendungsbescheid erteilten Auflagen und die jeweils geltenden Nebenbestimmungen vorsehen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Art. 114 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Nr. 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt (siehe § 8 Abs. 1 Satz 2 InvKG).

7. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

7.1 Anträge für Projekte, die im Jahr 2022 durchgeführt werden sollen, sind abweichend von Nr. 6.1 bis zum 31. März 2022 einzureichen.

7.2 Der Stiftungsrat hat diese Richtlinie am 01. März 2022 beschlossen. Die Richtlinie tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bautzen, den 01. März 2022

Stiftung für das sorbische Volk
Susann Schenk
Vorsitzende des Stiftungsrates

 

Für Fragen und detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:

Sylke Laubenstein-Polenz
Tel.: 0355 48576-459
lp-stiftung@sorben.com